Satzung

§1 Name, Sitz, Gründungsjahr

 Der Verein führt den Namen ‚Orfeo Chor’ mit dem Zusatz e.V.

Er ist im Vereinsregister unter dem Geschäftszeichen VR-Nr. 11109 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt und wurde 1994 gegründet.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Das Ziel des Vereins ist die Pflege der klassischen Gesangskultur.

 Der Verein erreicht dieses Ziel insbesondere durch:

  • das gemeinschaftliche Einstudieren von Chorwerken,
  • das Veranstalten von Konzerten eben dieser Werke.

§3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied des Vereins werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und muss durch den Vorstand bestätigt werden.
  4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Erklärung (auch mündlich) gegenüber dem Vorstand und wird mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres gültig.
  5. Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und muss durch den Vorstand bestätigt werden.
  6. Der Austritt eines Fördermitglieds erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand und wird mit der Bestätigung gültig.
  7. Zahlungssäumigkeit führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres.
  8. Inaktivität führt zur Umwandlung der Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft.
  9. Der Vorstand kann durch einen Beschluss ein Mitglied ausschließen, das den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt.
  10. Fristen klärt die Beitragsordnung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ein Mitglied erhält Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und ist bei Projekten des Vereins teilnahmeberechtigt.

Mitglieder haben die Pflicht regelmäßig an Proben teilzunehmen und den Jahresbeitrag sowie Projektgelder gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.

Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und entrichtet Spenden gemäß der Beitragsordnung.

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlichen Beiträge und Projektgelder sowie Zahlungsfristen regelt.

§6 Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Vereins und wird durch den Vorstand geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien der Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:

  • die Bestimmung der Vereinssatzung
  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes, in Person des Schatzmeisters, des Schriftführers, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Vorsitzenden
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • die Entgegennahme des Berichts des Dirigenten und der Beschluss künftiger Projekte (und Sonderprojekte)
  • Erlass der Beitragsordnung
  • Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
  • Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstandes.
  1. Die Mitgliederversammlung ist mit 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zum außerordentlichen Beschluss fähig.
  3. Ein außerordentlicher Beschluss gilt mit 3/4 der Stimmen als angenommen, für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Ein Patt gilt als Ablehnung.
  4.  Die Wahl erfolgt offen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Wahl geheim durchgeführt.
  5.  Die Mitgliederversammlung wird einmal pro Geschäftsjahr einberufen und im Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder das verlangt. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen ein.
  6. Ein Mitglied kann einen Antrag zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung einreichen. Der Antrag muss dem Vorstand bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung vorliegen.
  7.  Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen dreier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese Versammlung ist immer beschlussfähig.
  8. Über Beschlüsse und deren Zustandekommen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird vom Vorstand unterschrieben.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand nach §26 BGB.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3.  Für die rechtsverbindliche Vertretung genügt die Unterschrift eines Mitglieds des Vorstands.
  4. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre oder bis zur Bestellung eines neuen Vorstands. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird in einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.
  5. Bei Misslingen der Wahl kann der Vorstand weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, bis der Nachfolger gewählt ist.
  6. Wird bis 6 Monate nach dem Ausscheiden des Vorstandes kein neuer Vorstand gewählt, so geht der Verein ohne weiteren Beschluss in Liquidation.
  7. Der Vorstand tagt gemäß den Erfordernissen des Vereins, mindestens aber in einem Zweimonatsrhythmus.
  8. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren, vom Vorstand zu unterzeichnen und werden in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt.
  9. Für Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 BGB i.V.m. §32 BGB mit der Maßnahme, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands jeweils einzeln vertreten. Die Bankvollmacht über sämtliche Vereinskonten muss dem Schatzmeister erteilt werden. Darüber hinaus kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss entscheiden, dass auch weitere Vorstandsmitglieder Bankvollmacht erhalten.

§9 Satzungsänderung und Auflösung

Eine Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins erfordert eine Mitgliederversammlung. Es gilt der Modus des außerordentlichen Beschlusses (§7 Abs. 4.-5. der Vereinssatzung).

§10 Dirigent

  1. Der Dirigent wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Er wird vom Vorstand durch Vertrag verpflichtet. Ihm obliegt die künstlerische Leitung des Chores.
  2.  Künstlerische Projekte und Sonderprojekte werden der Mitgliederversammlung vom Dirigenten zur Beschlussfassung vorgestellt.
  3.  Der Dirigent ist verpflichtet, das Können der Mitglieder in den Proben nach Kräften zu fördern und die Konzerte gewissenhaft vorzubereiten und auszuführen. Die Mitglieder haben seinen Anordnungen bei den Proben und Konzerten Folge zu leisten.
  4. Die Entlassung des Dirigenten erfordert die Entscheidung der Mitgliederversammlung im Modus des außerordentlichen Beschlusses (§7 Abs. 4.-5. der Vereinssatzung).
  5. Der Dirigent kann zu den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins (soweit es etwa zur Verfügung gestellte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sachleistungen übersteigt) an das Kulturamt der Stadt Frankfurt am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, rein kulturelle Zwecke verwenden darf.

§12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2010 beschlossen worden.